Bereit für das neue DSG?
Sind Sie bereit? Das neue DSG steht in den Startlöchern und tritt ab dem 01.09.2023 in Kraft. Doch was bedeutet dies nun genau für Schweizer KMU und worauf sollten Unternehmer achten?
Die erste wichtige Info ist, dass es beim in Kraft treten des neuen DSG KEINE Übergangsfrist gibt. Das bedeutet, alle Anpassungen müssen von den Schweizer KMU bis zum 01.09.2023 durchgeführt worden sein. Damit Sie sich entspannt zurücklehnen können, haben wir die wichtigsten Änderungen zusammengefasst und eine kleine Check-Up Liste erstellt, um Ihnen einen Überblick zu verschaffen.
Was ist neu?
Die Definition «besonders schützenswerten Personendaten” wird erweitert
Neben den bereits bestehenden “besonders schützenswerte” Personenangaben wie beispielsweise Daten bezüglich Gesundheit, Religion oder politische Meinung werden weitere Daten ergänzt, die digital erfasst werden können. Darunter zählen biometrische Daten (Fingerabdruck, Retina-Scan) und genetische Daten.
Profiling ist sehr relevant im neuen DSG
Profiling beinhaltet Daten, die es ermöglichen ein genaues Profil einer Person zu erstellen. Informationen wie beispielsweise Vorlieben und Interessen, Hobbys, wirtschaftliche Lage oder auch der Gesundheitszustand können für zum Beispiel Marketingzwecke eine wichtige Rolle spielen.
Diese Daten dürfen zwar weiterhin verwendet werden, jedoch nur, wenn die Persönlichkeitsrechte nicht verletzt werden. Wenn ein “Profiling mit hohem Risiko” gegeben ist, dann dürfen diese Informationen nur mit einer Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet werden.
Privacy-By-Default und Privacy-By-Design nehmen eine besondere Rolle ein
Privacy-by-Design (Datenschutz durch Technikgestaltung) bedeutet für die Entwickler, das Einhalten und den Schutz der Privatsphäre zu gewährleistenden. Dienstleistungen und der Aufbau der Produkte, die personenbezogene Daten sammeln, müssen demnach dem User einen ausreichendne Schutz bieten.
Privacy by Default (Datenschutz durch Voreinstellung) liefert bereits die nötigen Massnahmen, um die höchste Sicherheitsstufe der Privatsphäre zu ermöglichen. Somit muss der User selsbt nicht aktiv werden, sondern wird mit Hilder der getroffenen Voreinstellugnen ausreichend geschützt.
“Data Breach Notification” – Benachrichtigungspflicht bei Datenverlust
Datenverluste müssen sofort gemeldet werden. Die Meldung erfolgt an die Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB). Ausserdem müssen die betroffenen Personen informiert werden, dessen Daten abhandengekommen sind, wenn in dem Fall Persönlichkeits- oder Grundrechte in Gefahr sind.
Informationspflicht wird erweitert
Die Informationpflicht der betroffenen Personen über bestimmte Mindestkriterien wird eingeführt. Unternehmen müssen also mindestens die folgenden Punkte offenlegen:
- Die Identität sowie die Kontaktdaten der Verantwortlichen
- den Bearbeitungszweck
- die Empfänger beziehungsweise die Empfängerkategorie
- Hinweis auf eine mögliche automatische Datenerhebung
Bei einer Weitergabe von Daten ins Ausland sollte die Einwilligung der betroffenen Person vorliegen. Zusätzlich müssen Sie als KMU nachweisen können, dass auch im Zielland alle datenschutzrechtlich notwendigen Bestimmungen eingehalten werden.
DSG bezieht sich nur noch auf natürliche Personen
Für Unternehmen wichtig zu wissen ist, dass die Revision des DSG für Sie bedeutet, dass sie selbst sich als Betrieb, also als juristische Person, nicht mehr auf das Gesetz berufen können. Die Schutzinhalte gelten nur noch für natürliche Personen. Firmen finden ihre Rechte jedoch nach wie vor in Gesetzbüchern, die sich auf das Firmenrecht beziehen. Unternehmen können sich auch an den Inhalten diverser anderer Rechtsgrundlagen wie dem ZGB oder UWG orientieren.
Risikoplanung kann Pflicht sein
Eine wichtige Neuerung im überarbeiteten Datenschutzgesetz (DSG) sind Daten-Folgenabschätzungen. Diese werden in Fällen, in denen die Datenverarbeitung mit hohem Risiko verbunden ist, zur Pflicht.
Bei Daten-Folgenabschätzungen ist es Aufgabe der Verantwortlichen, im Voraus die möglichen Risiken abzuschätzen und Maßnahmen zu ergreifen, um sie zu reduzieren. Das Ziel besteht darin, die zusammenhängenden Gefahren auf ein Minimum zu reduzieren und dies im Zweifelsfall auch nachweisen zu können.
DSG-Checkliste:
Dies ist also alles neu. Damit Sie jetzt nicht den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr sehen, folgt hier eine kleine Checklist mit sinnvollen Massnahmen, die Ihnen den richtigen Weg aus dem DSG-Irrwald zeigen.
- Als Unternehmer sollten Sie stets im Bilde sein, welche Daten genau und zu welchem Zweck verarbeitet werden. Im Zweifelsfall können Sie umgehend Auskunft geben und vermeiden unangenehme Überraschungen.
- Hinterfragen und prüfen Sie kritisch die Erfassung persönlicher Daten. Was ist wirklich notwendig für Ihren Verwendungszweck? Können Sie zusätzliche Datenerfassungen sofort erklären?
- Beschränken Sie die Abfrage von Kundendaten auf ein Minimum.
- Begrenzen Sie den internen Zugriff auf Daten in Ihrem Unternehmen auf relevante Personen.
- Überprüfen Sie Ihre Datenschutzerklärungen gründlich und passen Sie sie bei Bedarf an.
- Führen Sie eine Bestandsaufnahme Ihrer technischen Voreinstellungen durch und verbessern Sie diese. Gleichzeitig sollten Sie die Benutzerfreundlichkeit von datenbezogenen Abfragen überprüfen und Anwendern Einblick in die Verwendung der Pflichtangaben gewähren.
- Sensibilisieren Sie alle Mitarbeiter durch Schulungen in Ihrem Unternehmen für die Wichtigkeit dieses Themas.
Es ist also Zeit sich genau mit dem Thema zu beschäftigen. Wer auf Nummer Sicher gehen möchte, sollte sich an einen Experten wenden!
Ihr PENTAG Team
Mail: info@pentag.ch
